Seit Mai 2022 gilt in Deutschland §11a UWG: Wer einen Preisnachlass bewirbt, muss den Niedrigstpreis der letzten 30 Tage angeben. Drei Jahre nach Inkrafttreten zieht die Wettbewerbszentrale Bilanz – und verschärft die Verfolgung typischer Umgehungsstrategien.
Die EU-Omnibus-Richtlinie (Richtlinie 2019/2161/EU) ist seit Mai 2022 in deutsches Recht umgesetzt. Kern des neuen §11a UWG: Wer eine Preisermäßigung bewirbt, muss den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als Referenz nennen. Drei Jahre Praxis zeigen, wo Händler scheitern – und wo die Wettbewerbszentrale jetzt genauer hinschaut.
Was §11a UWG genau verlangt
Gemäß §11a Abs. 1 UWG muss jede Werbung für eine Preisermäßigung den niedrigsten Preis angeben, zu dem das Produkt in den 30 Tagen vor der Preissenkung angeboten wurde. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Ermäßigung in Prozent, Euro oder durch eine Gegenüberstellung „vorher/nachher" kommuniziert wird. Ausgenommen sind lediglich verderbliche Waren sowie Artikel, die kürzer als 30 Tage im Sortiment sind.
Die Richtlinie 2019/2161/EU, die der §11a UWG umsetzt, war Teil des sogenannten New Deal for Consumers der Europäischen Kommission und sollte irreführende Rabattpraktiken unterbinden – insbesondere das künstliche Aufblasen von Ausgangspreisen kurz vor Aktionszeiträumen wie Black Friday oder Schlussverkäufen.
Typische Verstöße, die die Wettbewerbszentrale verfolgt
Die Wettbewerbszentrale, das zentrale Selbstkontrollorgan der deutschen Wirtschaft im Bereich Lauterkeitsrecht, hat seit 2022 hunderte Abmahnverfahren eingeleitet. Besonders häufige Verstöße:
- Fehlende Referenzpreisangabe: Der beworbene Preis wird ohne den 30-Tage-Niedrigstpreis kommuniziert.
- Falsche Referenzpreisangabe: Als Referenz wird ein UVP oder empfohlener Preis des Herstellers angegeben statt des eigenen Niedrigstpreises.
- Kurzfristige Preiserhöhung vor Aktionszeitraum: Händler erhöhen den Preis für 1–3 Tage, damit der anschließende „Aktionspreis" einen größeren Rabatt ausweist. Dies ist rechtlich problematisch, da der kurzzeitig erhöhte Preis zum neuen 30-Tage-Niedrigstpreis-Referenzrahmen beiträgt.
Aktuelle Verschärfung: Dynamische Preise und Plattformhandel
2026 konzentriert sich die Wettbewerbszentrale verstärkt auf Marktplätze und dynamische Preise. Konkret: Wenn ein Händler auf Amazon täglich repriced, muss der 30-Tage-Niedrigstpreis dynamisch nachverfolgt und in allen Werbemitteln korrekt ausgewiesen werden. Fehler in automatisierten Repricing-Systemen können schnell zu flächendeckenden Verstößen führen.
Warum das für Pricing Manager wichtig ist
Pricing Manager, die automatisierte Repricing-Tools einsetzen, müssen sicherstellen, dass ihr System den 30-Tage-Niedrigstpreis protokolliert und in Werbemittel einspeist. Wer dies nicht sicherstellt, riskiert Abmahnkosten und Unterlassungsansprüche – besonders teuer vor Black Friday.
Pricing Takeaway: §11a UWG gilt für jede Preisnachlass-Kommunikation – online, im Katalog, per E-Mail. Repricing-Systeme müssen den historischen Niedrigstpreis der letzten 30 Tage zuverlässig tracken und in alle Werbemittel übertragen. Quellen: Wettbewerbszentrale.de, Richtlinie 2019/2161/EU, §11a UWG.